Kosten
Die Gebühren eines Rechtsanwalts richten sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz: RVG. Wie sich diese Gebühren berechnen lassen und welche weiteren Kosten auf Sie zukommen, möchte ich im Folgenden näher beschreiben:
Kosten einer Erstberatung
In der Erstberatung erfahren Sie, welche Handlungsmöglichkeiten Sie haben und ob eine anwaltliche Tätigkeit erfolgversprechend oder, wie im Falle einer Scheidung, notwendig ist.
Für eine Erstberatung berechne ich 190,– Euro zzgl. Umsatzsteuer. Entscheiden Sie, dass ich nach einer Erstberatung anwaltlich für Sie tätig sein soll, richtet sich die weitere Vergütung nach dem RVG. Die Kosten für die Erstberatung sind in diesem Fall in der Vergütung enthalten, werden also auf die weiteren Gebühren angerechnet.
Bitte sprechen Sie die Kosten offen an, dies gehört zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit. Ich bemühe mich hier um größtmögliche Transparenz, bitte aber um Verständnis, dass pauschale Angaben wirklich nicht sinnvoll möglich sind.
Kosten für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung
Sie haben sich nach der Beratung entschieden, dass ich Sie juristisch vertrete. Die Gebühr hierfür berechne ich nach dem RVG. Dabei ist die Höhe des sogenannten Gegenstandswerts entscheidend. Bitte benutzen Sie den Kostenrechner des Anwalt-Suchservice, um bereits im Vorfeld einer juristischen Auseinandersetzung die Kosten überschlägig zu ermitteln. In manchen Fällen ist es ohne juristisches Fachwissen nicht leicht, den Gegenstandswert selbst anzusetzen. Bitte sprechen Sie die Kosten offen an. Ich tue das auch.
Vergütungsvereinbarung
Sie können mit mir besprechen, ob Sie eine Vergütungsvereinbarung treffen wollen. Diese kann nach Zeitaufwand, aber auch pauschal berechnet sein.
Bitte beachten Sie, dass bei einer siegreichen Auseinandersetzung eine gegnerische Partei in der Regel nicht mehr als die aus dem RVG hervorgehende Vergütung ersetzen muss.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, kann diese für die Kosten aufkommen. Dies muss jedoch im Einzelnen mit der Rechtsschutzversicherung abgeklärt werden.
Gängige Fragen an mich
Fragen, die mir als Anwalt immer wieder gestellt werden, beantworte ich hier für Sie:
Wann fallen die Anwaltskosten an?
Je nach Fortgang eines Verfahrens – Erstberatung, außergerichtliche Tätigkeit, Vertretung im Gerichtsverfahren – fallen unterschiedliche Gebühren an.
Die erste Kontaktaufnahme ist selbstverständlich kostenfrei und verpflichtet Sie zu nichts.
Eine als solche vereinbarte Erstberatung – vor Ort in meiner Kanzlei, aber auch telefonisch oder auch schriftlich – kann Sie als Verbraucher maximal EUR 190,00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer kosten. Diese Gebühr wird auf danach eventuell weitere entstehende Gebühren angerechnet.
In aller Regel rechne ich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Dieses unterscheidet zwischen außergerichtlichen Gebühren und solchen, die in einem Gerichtsverfahren entstehen. Das außergerichtliche Tätigwerden wird in der Regel mit einer Geschäftsgebühr und, falls es zu einer außergerichtlichen Einigung kommt, mit der eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden kann, einer Einigungsgebühr abgerechnet.
Im Gerichtsverfahren entstehen in der Regel eine Verfahrensgebühr – die teilweise auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr angerechnet wird –, eine Terminsgebühr und – falls es hier zu einer Einigung kommt – eine Einigungsgebühr.
Wie hoch sind die Anwaltskosten, wenn nach dem RVG berechnet wird?
Hier gilt die Faustregel: je höher der Gegenstandswert, desto höher die Kosten. Allerdings steigen die Kosten degressiv: das Fünffache des Gegenstandswerts bedeutet also nicht zwangsläufig das Fünffache an Kosten, sondern kann sich auch auf das Zweieinhalb- oder Dreifache beschränken. Entscheidend ist aber, dass nach Gegenstandswert abgerechnet wird.
Welche Rechnung erwartet mich vom Gericht?
Das hängt im Wesentlichen von der Art des Verfahrens ab. In einem Scheidungsverfahren oder einer isolierten Familiensache, bei der es um Unterhalt, Zugewinnausgleich oder eine sonstige vermögensrechtliche Angelegenheit geht (sog. „Ehesachen einschließlich Folgesachen“ bzw. „Familienstreitsachen“) werden die Gerichtsgebühren anders berechnet als in sog. „selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit“, zu denen auch Kindschaftsverfahren über die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht gehören. In letztgenannten Verfahren sind die Gerichtsgebühren deutlich niedriger. Hier wie dort hängt jedoch die Höhe der Gebühr von der Höhe des Gegenstandswerts ab.
Wer übernimmt die Kosten, wenn ich ein Verfahren gewinne?
Das kommt ganz darauf an. Im „Scheidungsverbund“, also dann, wenn eine oder mehrere sog. Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden sollen, werden in aller Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gerichtsgebühren hälftig geteilt werden, die Kosten für seinen Anwalt trägt jeder selbst. Dies gilt in aller Regel auch für Kindschaftsverfahren, jedenfalls in erster Instanz.
Im Falle einer isolierten Familienstreitsache, wenn es also unabhängig von einem Scheidungsverfahren um eine vermögensrechtliche oder unterhaltsrechtliche Auseinandersetzung geht, wird das Gericht zumindest dann, wenn es einen Beschluss fassen muss (es also nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten kommt), die Kosten nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilen.
Ganz vereinfacht: je mehr ich gewinne, desto weniger von den Kosten muss ich tragen. Wird ein Verfahren ohne Abstriche gewonnen, muss die Gegenseite die Kosten in voller Höhe tragen. Allerdings nur, wenn diese Kosten nach dem RVG abgerechnet worden sind. Im Falle einer Vergütungsvereinbarung, die nach oben von den im RVG angeordneten Gebühren abweicht, muss die Gegenseite nur dasjenige bezahlen, was nach dem RVG geschuldet gewesen wäre.
Wer trägt die Kosten bei Scheidung?
Im Scheidungsverfahren samt dem sogenannten „Scheidungsverbund“, also dann, wenn eine oder mehrere sog. Folgesachen im Rahmen des Scheidungsverfahrens geklärt werden sollen, werden in aller Regel die Kosten gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gerichtsgebühren hälftig geteilt werden, die Kosten für seinen Anwalt trägt jeder selbst. In ganz seltenen Fällen, z. B. wenn ein Verfahren einmal nicht durch einen Scheidungsbeschluss, sondern auf andere Weise (wie etwa durch die Rücknahme des Scheidungsantrags) endet, kann es zu einem anderen Ergebnis kommen.
Können Anwaltskosten bei der Steuer abgesetzt werden?
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind seit der Neufassung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz Scheidungskosten in den ganz überwiegenden Fällen nicht mehr steuerlich absetzbar. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gelten, wenn das Scheidungsverfahren die „Existenzgrundlage“ bzw. „lebensnotwendige Bedürfnisse“ berührt. Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung in aller Regel nicht der Fall.
Kann ich eine Scheidung bei geringem Einkommen bezahlen?
Menschen mit geringem Einkommen oder hohen finanziellen Belastungen können in familiengerichtlichen Verfahren die sogenannte Verfahrenskostenhilfe beantragen. Im Falle ihrer Bewilligung werden sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Anwaltskosten durch die Staatskasse vorgestreckt. Je nach Höhe seines Einkommens wird der Rechtssuchende dann im Wege von Ratenzahlungen an den Kosten beteiligt, oder aber eine Beteiligung an den Kosten unterbleibt völlig. Verfahrenskostenhilfe wird mittels eines Formulars beantragt, welches ich Ihnen auf Anfrage gerne zur Verfügung stelle.
Änderungen an Ihrem Einkommen oder aber an der Höhe der von Ihnen zu tragenden monatlichen Belastungen müssen Sie unverzüglich dem Gericht mitteilen, das die Verfahrenskostenhilfe bewilligt hat. In einem Zeitraum von bis zu vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, für welches Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, kann das Gericht prüfen, ob die zum Zeitpunkt der Bewilligung vorgelegenen Voraussetzungen noch immer vorliegen. Auch muss über diesen Zeitraum der Rechtssuchende eine Veränderung bei seinem Einkommen oder seinen Ausgaben dem Gericht unverzüglich und unaufgefordert mitteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung – oder stellt das Gericht nach einer Überprüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine (ratenfreie oder gegen Raten gewährte) Verfahrenskostenhilfe nicht mehr vorliegen – hebt das Gericht die Bewilligung auf und beteiligt Sie je nach den Umständen des Falles an den im Verfahren entstandenen Kosten.